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98/12/0471•Verwaltungsgerichtshof 98/12/0471
98/12/0471Verwaltungsgerichtshof24.03.1999
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 auf Zuerkennung einer Dienstzulage nach § 49 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes auch auf bescheidförmige Absprache gerichtet war.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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