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98/13/0088•Verwaltungsgerichtshof 98/13/0088
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 10 der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) im Jahr 1996 der Erhebung einer Abgabe gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 4
Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988 - i.d.F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt - BGBl. - Nr. 680/1994 entgegen?
Nach dieser Bestimmung haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht unabhängig von ihrem tatsächlichen Einkommen eine Mindeststeuer von 3.750 S zu entrichten. Diese Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die sich für den Veranlagungszeitraum ergebende Mindeststeuer übersteigt.
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