Verwaltungsgerichtshof 98/16/0297

98/16/0297Verwaltungsgerichtshof31.03.1999

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/16/0297

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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