Verwaltungsgerichtshof 98/17/0040

98/17/0040Verwaltungsgerichtshof20.04.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/17/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1998

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 120 Abs. 1c Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, an den für die beschwerdeführende Partei in Angelegenheiten der Marktordnung zuständigen Berufungssenat bei der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich gemäß § 85d Abs. 1 ZollR-DG abgetreten.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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