Verwaltungsgerichtshof 98/17/0160

98/17/0160Verwaltungsgerichtshof22.03.1999

Regest

Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/17/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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