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98/21/0491•Verwaltungsgerichtshof 98/21/0491
98/21/0491Verwaltungsgerichtshof23.03.1999
Grundsatz der Unbeschränktheit Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung von Ermessensentscheidungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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