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99/11/0007•Verwaltungsgerichtshof 99/11/0007
99/11/0007Verwaltungsgerichtshof24.03.1999
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sich der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auf die Anordnung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Driver-Improvement-Kurs sowie auf die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bezieht; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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