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99/12/0037•Verwaltungsgerichtshof 99/12/0037
99/12/0037Verwaltungsgerichtshof24.03.1999
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG
I. den Beschluß gefaßt:
1. Der Antrag auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden, "daß die Kaufkraftauslagenzulagen für die verfahrensgegenständlichen Monate mit ö.S. 10.000,-- bestimmt werden", wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Juli 1990 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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