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99/12/0067•Verwaltungsgerichtshof 99/12/0067
I) den Beschluß gefaßt:
Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle aussprechen, daß dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1989 die Bezüge der Dienstklasse VI gebühren, sowie den Bund verpflichten, ihm den Betrag von "ö.S. 95.000,-- - ca." zu ersetzen, wird zurückgewiesen.
Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von
S 5.000,-- verhängt. Die Einhebung obliegt der Finanzprokuratur.
II) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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