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2006/21/0302•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0302
2006/21/0302Verwaltungsgerichtshof30.04.2009
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (soweit die Schubhaftbeschwerde für den Zeitraum ab 10. Mai 2006 abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, sowie in seinem Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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