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2006/21/0349•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0349
2006/21/0349Verwaltungsgerichtshof30.01.2007
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsverletzung sonstige Fälle Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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