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2006/21/0363•Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0363
2006/21/0363Verwaltungsgerichtshof31.03.2008
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Schubhaft ab dem 30. Oktober 2006 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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