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2008/21/0588•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0588
2008/21/0588Verwaltungsgerichtshof30.08.2011
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Feststellung, „dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen“) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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