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2008/21/0627•Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0627
2008/21/0627Verwaltungsgerichtshof22.01.2009
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie insoweit, als er die zu Grunde liegende Schubhaftbeschwerde bezüglich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 25. August 2008 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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