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2008/22/0848•Verwaltungsgerichtshof 2008/22/0848
2008/22/0848Verwaltungsgerichtshof10.11.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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