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2009/18/0244•Verwaltungsgerichtshof 2009/18/0244
2009/18/0244Verwaltungsgerichtshof15.12.2011
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH
Die Beschwerde wird im Umfang ihres Hauptantrages als unbegründet abgewiesen.
Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, „das verhängte Aufenthaltsverbot entsprechend zu reduzieren“, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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