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2009/21/0047•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0047
2009/21/0047Verwaltungsgerichtshof19.04.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 feststellt, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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