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2010/04/0092•Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0092
2010/04/0092Verwaltungsgerichtshof16.10.2013
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird (im angefochtenen Umfang) hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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