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2010/07/0213•Verwaltungsgerichtshof 2010/07/0213
2010/07/0213Verwaltungsgerichtshof25.07.2013
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:
"I.
1. Hinsichtlich Punkt 1a) wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
2. Hinsichtlich Punkt 1b) wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG erwachsen Berufungskosten in der Höhe von EUR 200,00."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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