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2010/15/0161•Verwaltungsgerichtshof 2010/15/0161
2010/15/0161Verwaltungsgerichtshof22.05.2014
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Sachverhalt Beweiswürdigung
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie die Umsatz- und Einkommensteuer 1994 betrifft, abgelehnt.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 1993 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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