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2011/05/0043•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0043
2011/05/0043Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Planung Widmung BauRallg3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baubewilligung BauRallg6
I. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die zu den zweit- und drittangefochtenen Bescheiden erhobenen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20, den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.
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