Verwaltungsgerichtshof 2011/12/0096

2011/12/0096Verwaltungsgerichtshof25.03.2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/12/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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