Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0003

2011/13/0003Verwaltungsgerichtshof25.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2011130003.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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