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2011/13/0030•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0030
2011/13/0030Verwaltungsgerichtshof26.02.2014
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der das Jahr 1999 betreffenden Anfechtung (Umsatzsteuer 1999) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (Umsatzsteuer 1998) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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