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2011/15/0184•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0184
2011/15/0184Verwaltungsgerichtshof27.11.2014
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2004 betrifft, als unzulässig zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Soweit der angefochtene Bescheid die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2005 betrifft wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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