Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0188

2011/16/0188Verwaltungsgerichtshof19.03.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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