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2011/17/0103•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0103
2011/17/0103Verwaltungsgerichtshof27.02.2015
1. in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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