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2011/21/0125•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0125
2011/21/0125Verwaltungsgerichtshof24.01.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch (Bestimmung des dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Aufwandersatzes) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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