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2011/21/0252•Verwaltungsgerichtshof 2011/21/0252
2011/21/0252Verwaltungsgerichtshof05.07.2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Feststellung, dass die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit dem 20. September 2011 ab 7.15 Uhr rechtswidrig ist, sowie im Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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