Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0147

2012/03/0147Verwaltungsgerichtshof24.03.2015

Regest

Ermessen VwRallg8 Befangenheit von Sachverständigen Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Abstandnahme vom Parteiengehör Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Berufung gegen die in Spruchpunkt V. (Unterpunkt 2) des Bescheides erster Instanz ausgesprochene Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen durch die beschwerdeführende Partei abspricht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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