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2012/04/0070•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0070
2012/04/0070Verwaltungsgerichtshof18.03.2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der in Spruchpunkt V. festgesetzten Höhe der Geldbuße wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen, also im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte III., IV. und VI. sowie der Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldbuße dem Grunde nach in Spruchpunkt V., wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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