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2012/04/0159•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0159
2012/04/0159Verwaltungsgerichtshof16.10.2013
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der erstangefochtene Bescheid vom 23. Juli 2012 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2012 wird als unbegründet abgewiesen.
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