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2012/05/0081•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0081
2012/05/0081Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteiengehör Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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