Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0108

2012/05/0108Verwaltungsgerichtshof28.04.2015

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die neuntbeschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.