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2012/05/0213•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0213
2012/05/0213Verwaltungsgerichtshof27.09.2013
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die beschwerdeführende Partei damit verpflichtet wird, auch die in der Bescheidbeilage gestellten "Zusatzfragen" (Blatt 10 des Erhebungsformulars mit dem Titel "Marktuntersuchung Lieferanten Strom 2006-2010 - Zusatzfragen") zu beantworten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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