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2012/06/0022•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0022
2012/06/0022Verwaltungsgerichtshof27.02.2015
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
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