Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0022

2012/06/0022Verwaltungsgerichtshof27.02.2015

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2015

Spruch

Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

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