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2012/07/0099•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0099
2012/07/0099Verwaltungsgerichtshof26.03.2015
Der angefochtene Bescheid wird, soweit durch ihn in Abänderung des Spruchpunktes 3.) des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. März 2006 die Feststellung im Sinne einer Kategorisierung des verfahrensgegenständlichen Materials nach § 6 Abs. 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 71/2003 getroffen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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