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2012/07/0111•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0111
2012/07/0111Verwaltungsgerichtshof26.02.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Ermessen VwRallg8 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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