Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0250

2012/07/0250Verwaltungsgerichtshof23.04.2015

Regest

Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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