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2012/07/0250•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0250
2012/07/0250Verwaltungsgerichtshof23.04.2015
Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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