Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0082

2012/11/0082Verwaltungsgerichtshof27.04.2015

Regest

Spruch und Begründung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015

Spruch

Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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