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2012/13/0043•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0043
2012/13/0043Verwaltungsgerichtshof01.06.2016
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis Juli 2005 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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