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2012/15/0035•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0035
2012/15/0035Verwaltungsgerichtshof26.02.2015
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 und 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (somit hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2002) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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