Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0164

2012/15/0164Verwaltungsgerichtshof26.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der erstinstanzliche Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2008 wird ersatzlos aufgehoben."

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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