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2012/16/0037•Verwaltungsgerichtshof 2012/16/0037
2012/16/0037Verwaltungsgerichtshof19.12.2013
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Monate Jänner bis November 2010 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im Übrigen, somit soweit der angefochtene Bescheid über den Monat Dezember 2010 abspricht, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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