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2012/17/0109•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0109
2012/17/0109Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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