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2012/17/0262•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0262
2012/17/0262Verwaltungsgerichtshof29.05.2015
"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Beweiswürdigung
I. in dem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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