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2012/18/0104•Verwaltungsgerichtshof 2012/18/0104
2012/18/0104Verwaltungsgerichtshof10.10.2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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