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2013/02/0005•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0005
2013/02/0005Verwaltungsgerichtshof27.03.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 freie Beweiswürdigung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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