Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0005

2013/02/0005Verwaltungsgerichtshof27.03.2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 freie Beweiswürdigung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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