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2013/03/0003•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0003
2013/03/0003Verwaltungsgerichtshof24.09.2014
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, der erstmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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