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2013/03/0022•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0022
2013/03/0022Verwaltungsgerichtshof27.11.2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz für die Errichtung einer Anschlussbahn für erloschen erklärt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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